Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
Drei Kategorien von Fahrzeugen können von der Lkw-Kilometerabgabe befreit werden :
Fahrzeuge, die zu Aufgaben von öffentlichem Interesse dienen und als solche zu erkennen sind :
- Landesverteidigung
- Zivilschutz
- Brandbekämpfung
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Polizei)
Fahrzeuge, die speziell und ausschließlich zu medizinischen Zwecken ausgerüstet und als solche zu erkennen sind.
Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienen :
- Die nur in begrenztem Umfang auf den öffentlichen belgischen Straßen genutzt werden
- und die ausschließlich für folgende Aktivitäten eingesetzt werden: Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Waldwirtschaft
Konkret kommen folgende Typen von zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienenden Fahrzeugen für diese Befreiung von der Abgabe in Betracht :
- Kategorie T: land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Rädern
- Kategorie C: land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Raupenkette
- Kategorie R: land- und forstwirtschaftliche Anhänger
- Kategorie S: gezogene auswechselbare Maschinen
Wie werden die Anträge auf Befreiung von der Abgabe gestellt ?
Der Halter des Fahrzeugs muss einen Antrag auf Befreiung stellen, um der Befreiung Rechtsgültigkeit zu verleihen. Der Antrag auf Befreiung hat keinen rückwirkenden Effekt: die Befreiung muss deshalb beantragt werden, bevor das Fahrzeug auf dem belgischen Straßennetz gefahren wird; dies gilt auch, wenn es nie auf dem abgabepflichtigen Teil des Straßennetzes gefahren wird.
Bei Ummeldungen eines von der Abgabe befreiten Fahrzeugs muss ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden. Für alle Fragen bezüglich der Anträge auf Befreiung: exemption@sofico.org Anträge auf Befreiung betreffend in der Wallonie oder im Ausland angemeldete Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienen, müssen über ein Online-Formular bei der SOFICO gestellt werden. Alle anderen Anträge auf Befreiung müssen bei dem interregionalen Organismus VIAPASS gestellt werden.
Diesem Dokument muss der Antragsteller zwecks Vollständigkeit unbedingt eine gescannte Kopie von Vorder- und Rückseite des Fahrzeugscheins (Maximal: 2 Mb. Formate: .jpg, .jpeg, .png oder .pdf) des Fahrzeugs, das Gegenstand des Antrags ist, beilegen. Sofern die in Artikel 9 des Erlasses vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erlangt die Befreiung an dem dem Tag des Antrags folgenden Werktag Geltung und bleibt gültig, solange die Bedingungen erfüllt sind.
Die Richtigkeit des Antrags auf Befreiung kann jederzeit von den von der Regierung der Wallonie dazu ermächtigten Beamten überprüft werden; missbräuchliche Anträge werden mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000 € geahndet.
Die Verwendung der im Rahmen der Anträge auf Befreiung erhobenen personenbezogenen Daten ist in der Registerkarte Privatleben näher erläutert .