FAQ
Die Lkw-Kilometerabgabe betrifft folgende Fahrzeuge:
- Motorfahrzeuge, also allein fahrende Lastwagen;
- entweder Gelenkfahrzeuge, also Lastwagen mit Anhängern oder Zugfahrzeuge mit Aufliegern;
- die teilweise oder ganz für den Warentransport auf der Straße angelegt sind oder benutzt werde
- und deren zugelassene Gesamtmasse („zGM“) mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Die Lkw-Kilometerabgabe ist nicht an eine Eigenschaft des Steuerzahlers gebunden, sondern an die Natur des Fahrzeugs (zum Transport von Waren angelegte/benutzte Fahrzeuge).
Aus diesem Grund müssen öffentliche Behörden, Städte, Gemeinden und Interkommunalen, die ein Fahrzeug dieses Typs besitzen, die Lkw-Kilometerabgabe entrichten.
Zum Personentransport bestimmte Fahrzeuge (zum Beispiel Schulbusse) sind von der Lkw-Kilometerabgabe nicht betroffen.
Man unterscheidet zwischen der „Eigen-zGM“ und der „zGM Anhängerfahrzeug“.
Unter der „Eigen-zGM“ versteht man die Summe des Tara-Gewichts (Leergewichts) und der Nutzlast des Fahrzeugs. Diese ist auf der Prüfbescheinigung vermerkt, die allen Fahrzeugen erteilt wird.
Wenn ein Motorfahrzeug zum Ziehen eines Anhängers oder Aufliegers zugelassen ist, ist auf dem genannten Dokument ebenfalls die „zGM Anhängerfahrzeug“ vermerkt, die sich aus der zGM des Fahrzeugs („Eigen-zGM“) und der maximalen Anhängelast zusammensetzt.
Zur Bestimmung, ob ein Fahrzeug von der Schwerverkehrsabgabe betroffen ist oder nicht, wird ausschließlich die „Eigen-zGM“ herangezogen. Zur Bestimmung des Preises dagegen wird die „zGM Anhängerfahrzeug“ berücksichtigt.
Beispiele:
- Ein Motorfahrzeug mit einer „Eigen-zGM“ von 3 Tonnen und einer „zGM Anhängerfahrzeug“ von 5 Tonnen:
- Dieses Fahrzeug ist nicht von der Lkw-Kilometerabgabe betroffen, da seine „Eigen-zGM“ 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
- Ein Motorfahrzeug mit einer „Eigen-zGM“ von 9 Tonnen und einer „zGM Anhängerfahrzeug“ von 14 Tonnen:
- Für dieses Fahrzeug muss die Lkw-Kilometerabgabe entrichtet werden, da seine „Eigen-zGM“ 3,5 Tonnen übersteigt;
- Zur Festlegung des Preises wird die „zGM Anhängerfahrzeug“, also 14 Tonnen, berücksichtigt.
Unter Warentransport auf der Straße ist der Transfer von Waren von einem Ort zum anderen zu verstehen, was bedeutet, dass die Waren geladen und entladen werden müssen.
Die Verwendung der Begriffe „benutzt“ und „teilweise“ unterstreicht den Umstand, dass der Warentransport auf der Straße für die Entrichtungspflicht der Lkw-Kilometerabgabe nicht den „ausschließliche Zweck“ eines Fahrzeugs darstellen muss. Dies stellt einen bedeutenden Unterschied zur Eurovignette dar, für die nur der allgemeine Zweck des Fahrzeugs berücksichtigt wird.
Auf der Grundlage des Erlasses vom 16. Juli 2015, der die Lkw-Kilometerabgabe einführte, kann davon ausgegangen werden, dass für Fahrzeuge, für die die Eurovignette entrichtet werden musste, stets auch die Lkw-Kilometerabgabe entrichtet werden muss.
Umgekehrt jedoch ist dies nicht immer der Fall. Ein Fahrzeug, dass von der Eurovignette befreit war, kann von der Lkw-Kilometerabgabe betroffen sein.
Folgende Fahrzeuge sind von der von den drei Regionen eingeführten Lkw-Kilometerabgabe nicht betroffen:
- Mobilkrane
- Hebewerke mit Teleskoparm
- Bagger
- Bulldozer
- Betonpumpen ohne Mischvorrichtung
- Muldenkipper
- „Schul“-Fahrzeuge, sofern die 4 folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Kabine muss mit einer Doppelsteuerung ausgestattet sein;
- Es dürfen keine Güter transportiert werden (lediglich „Testlasten“ wie Betonblocks, Spezialcode „Schul-Fahrzeug“)
- Das Fahrzeug muss durch den Schriftzug „Fahrschule“ auf der Kabine als „Schul-Fahrzeug“ erkennbar sein
- Das Fahrzeug muss auf den Namen einer Fahrschule oder des Fonds social transport et logistique angemeldet sein
- Fahrzeuge, die mit einem Testkennzeichen ZZ unterwegs sind und die ausschließlich unter den am 8. Januar 1996 in den CAR-Bestimmungen über die Anmeldung von Händlernummernschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger festgelegten Bedingungen genutzt werden
- Oldtimer, die mit einem O-Kennzeichen unterwegs sind, welches ausschließlich unter den in Artikel 2, 7° des KE vom 15. März 1968 über die allgemeinen Bestimmungen zu den technischen Bedingungen, denen die Fahrzeuge entsprechen müssen, benutzt werden darf
Sobald ein oben aufgeführtes Fahrzeug Waren transportiert, fällt es in den Geltungsbereich der Lkw-Kilometerabgabe.
Für die anderen Fahrzeuge gilt die Lkw-Kilometerabgabe grundsätzlich.
Personen, die die Lkw-Kilometerabgabe entrichten müssen und der Meinung sind, dass die Befreiung, die ihnen für die Eurovignette zuerkannt wurde, auch für die Lkw-Kilometerabgabe gelten könnte, müssen einen begründeten Antrag bei den Mauterhebern stellen.
Für in Belgien angemeldete Fahrzeuge, deren auf dem Fahrzeugschein angegebene Adresse in der Wallonischen Region liegt, muss der Antrag bei der SOFICO (Rue du Canal de l’Ourthe, 9/3 in 4031 Angleur) gestellt werden.
Die SOFICO leitet diesen Antrag an die Mauterheber der beiden anderen Regionen weiter.
Der Antragsteller erhält von den Mauterhebern eine gemeinsame juristische Antwort mit Begründungen und Angabe der Rechtsmittel.
Dieser Antrag und die Rechtsmittel haben, was die Lkw-Kilometerabgabe betrifft, keine aufschiebende Wirkung und das Fahrzeug muss vor seiner Benutzung auf den Straßen mit dem von dem Dienstleister zur Verfügung gestellten elektronischen Registrierungssystem ausgestattet werden.
In Artikel 9 des Erlasses sind drei große Kategorien freigestellter Fahrzeuge aufgeführt.
Die erste Kategorie betrifft Fahrzeuge, die zu bestimmten Aufgaben von öffentlichem Interesse dienen und als solche zu erkennen sind:
- Landesverteidigung
- Zivilschutz
- Brandbekämpfung
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Polizei)
Die zweite Kategorie betrifft Fahrzeuge, die speziell und ausschließlich zu medizinischen Zwecken ausgerüstet und als solche zu erkennen sind.
Die letzte Kategorie betrifft Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienen und folgende Bedingungen erfüllen:
- sie werden nur in begrenztem Umfang auf den öffentlichen belgischen Straßen genutzt
- sie werden ausschließlich für folgende Aktivitäten eingesetzt: Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Waldwirtschaft
Konkret kommen folgende Typen von zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienenden Fahrzeugen für diese Befreiung von der Abgabe in Betracht:
- Kategorie T: land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Rädern
- Kategorie C: land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Raupenkette
- Kategorie S: gezogene auswechselbare Maschinen
Präzisionen für den Landwirtschaftssektor
Zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienenden Fahrzeuge mit einer zGM über 3,5 Tonnen, die ausschließlich für Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur sowie für die Forstwirtschaft genutzt werden und das Straßennetz nur in begrenztem Umfang nutzen, können von der Lkw-Kilometerabgabe befreit werden. „In begrenztem Umfang“ bedeutet zum Beispiel vom Bauernhof auf das Feld fahren oder das Produkt der Ernte vom Feld ins Lagerzentrum bringen.
Was geschieht, wenn ein zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienender Traktor aufgrund der seiner Nutzung nicht von der Lkw-Kilometerabgabe befreit werden kann?
Für einen zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienender Traktor, der nicht von der Lkw-Kilometerabgabe befreit werden kann, weil er, selbst gelegentlich, zu anderen Tätigkeiten als Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur oder Forstwirtschaft genutzt wird oder weil er hauptsächlich auf den öffentlichen Straßen verkehrt, muss die Lkw-Kilometerabgabe grundsätzlich entrichtet werden. Er muss daher mit einem OBU ausgerüstet werden.
Zum Beispiel: Ein Landwirt, der einen Traktor gelegentlich mit einem Anhänger benutzt, um Schüttmaterial für ein Erdbau-Unternehmen zu transportieren, muss sein Fahrzeug mit einem OBU ausrüsten. Dieses muss stets eingeschaltet sein, wenn der Traktor auf den öffentlichen Straßen unterwegs ist, ganz gleich, zu welchem Zweck der Traktor benutzt wird.
Wird der Traktor jedoch allein, also ohne Anhänger oder nur mit einem Gerät (zum Beispiel Mähwerk oder Entaster) ausgerüstet, aber ohne Anhänger, benutzt, gilt er als Nutzfahrzeug, für das die Lkw-Kilometerabgabe nicht entrichtet werden muss.
Zum Beispiel: Ein Landwirt, der einen Traktor gelegentlich zum Mähen der Straßenränder für eine Gemeinde benutzt und keinen Anhänger einsetzt, muss sein Fahrzeug nicht mit einem OBU ausrüsten.
Der Halter des Fahrzeugs muss einen Antrag auf Befreiung stellen, um der Befreiung Rechtsgültigkeit zu verleihen. Der Antrag auf Befreiung hat keinen rückwirkenden Effekt: die Befreiung muss deshalb beantragt werden, bevor das Fahrzeug auf dem belgischen Straßennetz gefahren wird; dies gilt auch, wenn es nie auf dem abgabepflichtigen Teil des Straßennetzes gefahren wird. Bei Ummeldungen eines von der Abgabe befreiten Fahrzeugs muss ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden. Für alle Fragen bezüglich der Anträge auf Befreiung: exemption@sofico.orgAnträge auf Befreiung betreffend in der Wallonie oder im Ausland angemeldete Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen, Gartenbau- oder Waldarbeiten dienen, müssen über ein Online-Formular bei der SOFICO gestellt werden. Alle anderen Anträge auf Befreiung müssen bei dem interregionalen Organismus VIAPASS gestellt werden.
Diesem Dokument muss der Antragsteller zwecks Vollständigkeit unbedingt eine gescannte Kopie von Vorder- und Rückseite des Fahrzeugscheins (Maximal: 2 Mb. Formate: .jpg, .jpeg, .png oder .pdf) des Fahrzeugs, das Gegenstand des Antrags ist, beilegen.
Sofern die in Artikel 9 des Erlasses vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erlangt die Befreiung an dem dem Tag des Antrags folgenden Werktag Geltung und bleibt gültig, solange die Bedingungen erfüllt sind.
Die Richtigkeit des Antrags auf Befreiung kann jederzeit von den von der Regierung der Wallonie dazu ermächtigten Beamten überprüft werden; missbräuchliche Anträge werden mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000 € geahndet.
Die Verwendung der im Rahmen der Anträge auf Befreiung erhobenen personenbezogenen Daten ist in der Registerkarte Privatleben näher erläutert.
Der Halter des Fahrzeugs, für die die Lkw-Kilometerabgabe entrichtet werden muss, muss einen Vertrag mit einem anerkannten und zugelassenen Dienstleistungsunternehmen abschließen, das ihm das (als OBU bezeichnete) elektronische Registrierungssystem zur Verfügung stellt.
Die Liste der Dienstleistungsunternehmen kann auf der Website von VIAPASS eingesehen werden.
Das Dienstleistungsunternehmen zieht die geschuldete Lkw-Kilometerabgabe für den Mauterheber (die SOFICO für die Wallonische Region) bei dem Benutzer ein und zahlt die erhobene Summe später an den Mauterheber aus.
Der Fahrer des Fahrzeugs ist gehalten, darüber zu wachen, dass das in seinem Fahrzeug befindliche OBU stets eingeschaltet ist (dies gilt sowohl für Straßen, auf denen die Lkw-Kilometerabgabe erhoben wird als auch für solche, auf denen sie nicht erhoben wird).
Wenn der Halter des Fahrzeugs keinen Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen hat oder wenn er diesen Vertrag nicht einhält, was die Aussetzung desselben zur Folge hat, können die von der Regierung der Wallonischen Region eingesetzten Beamten bei dem Halter eine Pauschal-Verwaltungsstrafe von 1000 Euro einziehen.
Die von der Wallonischen Regierung eingesetzten Dienste zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Lkw-Kilometerabgabe verfügen über Nachforschungs- und Kontrollbefugnisse, die von den mit der Kontrolle des Einzugs der Kraftfahrzeugsteuer, der Zulassungssteuer und der Eurovignette befassten Beamten ausgeübt wird.
Auf den Straßen des „strukturierenden Verkehrsnetzes“ im Sinne des Erlasses der Regierung der Wallonie vom 29. April 2010, der mehrmals, zuletzt am 23. Februar 2017, geändert wurde und mit dessen Verwaltung die SOFICO betraut ist.
In der Wallonie variiert die Lkw-Kilometerabgabe nach :
- der Emissionsklasse EURO des Fahrzeugs
- der Kategorie, zu der das Fahrzeug auf der Grundlage der zugelassenen Gesamtmasse gehört
Unter Berücksichtigung dieser beiden Variablen variiert der Preis zwischen 7,90 und 21,20 Cents Exkl. MwSt./km. MwSt. in Höhe von 21 % wird auf den fälligen Betrag angewendet.
Preis ohne Mehrwertsteuer | ||||||
EURO 0 und 1 | EURO 2 | EURO 3 | EURO 4 | EURO 5 | EURO 6 | |
„zGM Anhängerfahrzeug“ über 3,5 Tonnen und unter 12 Tonnen | 17,60 cent/km | 17,60 cent/km | 15,20 cent/km | 11,50 cent/km | 8,90 cent/km | 8,90 cent/km |
„zGM Anhängerfahrzeug“ über oder gleich 12 und unter oder gleich 32 Tonnen | 23,60 cent/km | 23,60 cent/km | 21,20 cent/km | 17,50 cent/km | 14,90 cent/km | 14,90 cent/km |
„zGM Anhängerfahrzeug“ über 32 Tonnen | 24,10 cent/km | 24,10 cent/km | 21,70 cent/km | 18,00 cent/km | 15,40 cent/km | 15,40 cent/km |
EURO 0 und 1 | EURO 2 | EURO 3 | EURO 4 | EURO 5 | EURO 6 | |
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„zGM Anhängerfahrzeug“ über 3,5 Tonnen und unter 12 Tonnen | 17,60 cent/km | 17,60 cent/km | 15,20 cent/km | 11,50 cent/km | 8,90 cent/km | 8,90 cent/km |
„zGM Anhängerfahrzeug“ über oder gleich 12 und unter oder gleich 32 Tonnen | 23,60 cent/km | 23,60 cent/km | 21,20 cent/km | 17,50 cent/km | 14,90 cent/km | 14,90 cent/km |
„zGM Anhängerfahrzeug“ über 32 Tonnen | 24,10 cent/km | 24,10 cent/km | 21,70 cent/km | 18,00 cent/km | 15,40 cent/km | 15,40 cent/km |
Die Preise sowie die Straßen, auf denen die Lkw-Kilometerabgabe in den drei Regionen erhoben wird, können über folgendes Hypertextlink abgerufen werden: http://www.viapass.be/fr/telechargement.
MwSt. in Höhe von 21 % wird auf die Beträge, die in der Tarifliste angeführt sind, angewendet.
Es sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lkw-Kilometerabgabe um einen Betriebsaufwand den Transporteurs handelt, der weitergegeben werden kann.
Vorausgesetzt, der Transporteur ist beruflich unterwegs, kann die auf der Rechnung angegebene Mehrwertsteuer grundsätzlich in der regelmäßigen Mehrwertsteuererklärung abgezogen werden.
Ebenso ist der Betrag (ohne MwSt.) der Lkw-Kilometerabgabe normalerweise eine steuerlich absetzbare Betriebsausgabe. Da es sich dabei um einen Steuerabzug für Betriebsausgaben handelt, müssen selbstverständlich die geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden (Artikel 49 CIR 92).